Allgemeine Geschäftsbedingungen

chef beschlag
1. Allgemeines / Vertragsschluss

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3 Alle Angaben zur Konstruktion von Produkten in Form von Zeichnungen und / oder Tabellen gelten stets annäherungsweise. Für konstruktionsbedingte Abweichungen des Kaufgegenstandes gegenüber Zeichnungen, Abbildungen oder sonstigen Beschreibungen wird nicht gehaftet.

1.4 Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Preise / Versendung / Aufrechnung / Produktionsrückstände

2.1 Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Inlandsverpackung und ausschließlich MwSt. Es gilt jeweils unsere neueste Preisliste.

2.2 Übernehmen wir die Versendung / den Transport der Ware, erfolgt dies auf unsere Kosten aber auf Gefahr des Bestellers an den Besteller unabgeladen. Der frachtfreien Lieferung haben die von uns genannten Preise wie zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zugunsten oder zulasten des Bestellers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepaßt, ohne daß dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht. Die zu versendende Ware wird von uns versichert.

2.3 Für die Berechnung der Ware gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluß, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.

2.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu fordern.

2.6 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Der Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts gilt nicht, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Käufer Kaufmann, steht ihm weder die Einrede des nichterfüllten Vertrages, noch das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen zu.

2.7 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

2.8 Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten, sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt zahlungshalber.

2.9 Anfallende Produktionsrückstände und -abfälle verbleiben bei uns und werden von uns verwertet bzw. entsorgt. Ansprüche des Kunden hierfür gegen uns bestehen nicht.

3. Lieferzeit

3.1 Die Lieferfristen sind unverbindlich, sie beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Liefertag der Tag der Bereitstellung der Ware. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

3.2 Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

3.3 Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 3.2 und 3.3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

3.4 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

3.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

3.6 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.

3.7 Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

4. Schadenersatz bei Annahmeverzug

4.1 Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug oder Annahmeverweigerung können wir 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

4.2 Im übrigen bleibt uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

5. Rücktritt

5.1 Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten. Über die genannten Umstände werden wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

5.2 Ein Rücktrittsrecht bleibt uns vorbehalten, wenn der Besteller über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Besteller leistet unverzüglich Vorauskasse.

6. Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzwecken unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung - spätestens jedoch innerhalb der Fristen von nachstehend Ziffer 6.6 nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

6.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Waren vorliegt und ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wird, leisten wir Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf unsachgemäßen Gebrauch und normalen Verschleiß. Voraussetzung für die Gewährleistung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgter Einsatz der Liefergegenstände und deren Montage durch einen anerkannten Fachmann. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

6.3 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, kann der Kunde zunächst Nacherfüllung, also nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Wir können die vom Kunden gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, insbesondere aufgrund des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand, der Bedeutung des Mangels und / oder der Frage, ob auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. In diesem Fall ist der Kunde auf die jeweils andere Ausprägung des Nacherfüllungsanspruchs beschränkt. Auch dieser Art des Nacherfüllungsanspruchs können wir die Einrede der unverhältnismäßigen Kosten entgegenhalten.

6.4 Zeigt der Kunde uns einen Mangel an und übt er sein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung in dieser Anzeige nicht aus, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Ausübung seines Wahlrechtes zu setzen und nach dessen Ablauf die Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen.

6.5 Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Das Recht des Kunden, Schadensersatz zu verlangen, bleibt nach Maßgabe der Ziffer 7. unberührt.

6.6 Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens verjähren Ansprüche des Kunden innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht bei Rückgriffsansprüchen gem. § 478 BGB.

7. Haftung, Schadenersatz, Haftungsbeschränkung

7.1 Im Falle der Verletzung einer unserer Hauptleistungspflichten durch uns ist im Falle leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung auf vertragstypische vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies gilt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits.

7.2 Diese Haftung ist beschränkt auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtver- sicherung. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.

7.3 Im Falle von Ziffer 7.1 ist unsere Haftung zusätzlich auf die Hälfte der Auftragssumme ohne MwSt. beschränkt.

7.4 Für den Fall einer Nebenpflichtverletzung durch uns aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit sich diese Pflichtverletzungen auf die ordnungsgemäße Erfüllung von Pflichten beziehen, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.

7.5 Ziffern 7.1. bis Ziffer 7.4 gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

7.6 Im Falle von uns nicht zu vertretender Nebenpflichtverletzungen ist das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Nebenpflichtverletzungen, die in der Lieferung neu hergestellter mangelfreier Sachen bestehen.

7.7 Diese Regelungen gelten nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

7.8 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und / oder Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.

8.2 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller, wenn der Dritte die Kosten nicht erstattet.

8.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser vereinbarten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

8.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziffer 7.3) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen.

8.5 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

8.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8.7 Es ist vereinbart, dass uns an den vom Besteller übergebenen, sowie von uns angefertigten Modellen und Werkzeugen ein Pfandrecht bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zusteht.

9. Werkstückgezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

9.1 Soweit uns der Besteller Modelle, Werkzeuge oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Bei unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen gehen wir von der Zurverfügungstellung guter, einwandfreier Modelle und Werkzeuge aus, sofern wir diese nicht mitanbieten, passend für unsere modernen Anlagen. Erforderliche Nacharbeiten, Umbauten, Reparaturen, Wartungsarbeiten usw. werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt der Besteller einer solchen Auffoderung nicht innerhalb von 3 Monaten nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Besteller.

9.2 Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen, zu produktionsbedingten Änderungen sind wir berechtigt. Ohne gesonderte Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit den beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

9.3 Sämtliche Werkzeuge, Modelle oder Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle, Werkzeuge und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind unter den Voraussetzungen von Ziff.6.2 ff. ausgeschlossen.

9.4 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.

9.5 Der Besteller versichert, dass von ihm zur Verfügung gestellten Modelle, Werkzeuge und Fertigungseinrichtungen in seinem alleinigen Eigentum stehen. An diesen wird ein Pfandrecht zu unseren Gunsten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vereinbart.

10. Sonstiges

10.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen UN-Kaufrechts.

10.2 Sofern der Besteller Kaufmann ist, gilt eine Gerichtstandsvereinbarung zugunsten des für unseren Geschäftssitz zuständigen Gerichts; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dem für den Besteller zuständigen Gericht zu verklagen.

10.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

10.4 Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen unberührt.